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   BSG, 21.06.1995 - 5 RJ 60/94   

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https://dejure.org/1995,2643
BSG, 21.06.1995 - 5 RJ 60/94 (https://dejure.org/1995,2643)
BSG, Entscheidung vom 21.06.1995 - 5 RJ 60/94 (https://dejure.org/1995,2643)
BSG, Entscheidung vom 21. Juni 1995 - 5 RJ 60/94 (https://dejure.org/1995,2643)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • NZS 1996, 79
  • NJ 1996, 104
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BSG, 11.06.2003 - B 5 RJ 22/02 R

    Geschiedenenwitwenrente - Ehescheidung nach DDR-Recht - internationales

    Die einschlägige Regelung des § 243a SGB VI unterliege - im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 21. Juni 1995 - 5 RJ 60/94 - SozR 3-2600 § 243a Nr. 1) keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

    Die Anwendung des § 243 SGB VI soll also durch § 243a Satz 1 SGB VI immer dann ausgeschlossen werden, wenn sich das Unterhaltsstatut nach dem Recht des Beihilfegebiets gerichtet hat, wobei nicht gefordert wird, dass nach dem Recht des Beitrittsgebiets tatsächlich ein Unterhaltsanspruch bestanden hat bzw tatsächlich Unterhalt geleistet worden ist (vgl im Einzelnen Senatsurteil vom 21. Juni 1995 - 5 RJ 60/94 - SozR 3-2600 § 243a Nr. 1).

    Sie erklärt sich - wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 21. Juni 1995 (5 RJ 60/94, SozR 3-2600 § 243a Nr. 1) im Einzelnen dargelegt hat - aus der unterschiedlichen Entwicklung im Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht der Bundesrepublik Deutschland einerseits und der DDR andererseits.

  • BSG, 23.10.1996 - 4 RA 1/96

    Prüfungsumfang bei der Feststellung von Berufsunfähigkeit

    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (stellvertretend SozR 2200 § 1246 Nrn 22, 137; BSGE 66, 226 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 1, ebendort auch Nrn 2, 41; vgl. auch BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 75, 139 und Urteil vom 14. September 1995 - 5 RJ 60/94 - zur Veröffentlichung vorgesehen) ist demnach berufsfähig immer, wer gesundheitlich in der Lage ist, einen fachlich-qualitativ zumutbaren Beruf vollschichtig zu verrichten.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.11.2010 - L 22 R 432/09

    Geschiedenenwitwenrente; Beitrittsgebiet

    Zwar habe das BSG in seiner Entscheidung vom 21. Juni 1995 (5 RJ 60/94) anders entschieden, als dies nach Auffassung der Klägerin hätte geschehen dürfen.

    Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass der Versicherte der Klägerin im letzten Jahr vor dem Tod tatsächlich Unterhalt gezahlt habe, ist dies rechtlich unerheblich (BSG, Urteil vom 21. Juni 1995, 5 RJ 60/94).

    Auch insoweit schließt sich der Senat, wie schon das SG im angegriffenen Urteil, der ständigen Rechtsprechung des BSG an (Urteil vom 21. Juni 1995, 5 RJ 60/94, Urteil vom 11. Juni 2003, B 5 RJ 22/02 R).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 14.02.2008 - L 3 R 6/06

    Keine Geschiedenenwitwenrente nach DDR-Scheidung

    Insoweit hat sich das Sozialgericht auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21. Juni 1995 (5 RJ 60/94) bezogen.

    Insoweit schließt sich der Senat, wie schon das Vorgericht, der ständigen Rechtsprechung des BSG an (Urteil vom 21. Juni 1995, 5 RJ 60/94, SozR 3-2600 § 243 a Nr. 1; Urteil vom 29. August 1996, 4 RA 73/95, Reg. Nr. 22719; Urteil vom 11. Juni 2003, B 5 RJ 22/02 R, Reg. Nr. 26304, alle recherchiert über Juris).

  • LSG Sachsen, 09.05.2001 - L 4 RA 65/01
    Verwiesen ist auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21.06.1995, 5 RJ 60/94.

    Das SG Dresden hat der Klägerin einen Abdruck der Entscheidung des BSG vom 21.06.1995, 5 RJ 60/94, zur Kenntnisnahme übersandt.

    Insbesondere sei ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG), nicht gegeben (vgl. BSG, Urteil vom 21.06.1995, Az. 5 RJ 60/94; ständige Rechtsprechung des Sächsischen LSG, z.B. Urteil vom 15.12.1998, Az. L 4 RA 164/97 u.a.).

  • LSG Berlin, 14.01.2004 - L 6 RA 46/01

    Anspruch auf Gewährung einer Witwenrente aus der Versicherung des verstorbenen

    Wie das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 21. Juni 1995 (5 RJ 60/94, SozR 3-2600 § 243 a Nr. 1) zutreffend ausgeführt habe, sei für die Anwendung dieser Vorschrift allein ausschlaggebend, dass sich der Anspruch der Klägerin gegen den Versicherten nach dem Recht des Beitrittsgebiets gerichtet habe.

    Diese Ausführungen schließen an die zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 243 a SGB VI bereits ergangenen Urteile des BSG vom 21. Juni 1995 (a.a.O.) und vom 29. August 1996 (a.a.O.) an und geben die dortigen Erwägungen zutreffend wieder.

  • LSG Thüringen, 14.07.2004 - L 3 RJ 971/03

    Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente im Wege des Zugunstenverfahrens; Rücknahme

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  • BSG, 05.03.1996 - 4 BA 119/95

    Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen zur Geschiedenwitwenrenten im

    Diese Rechtsfrage ist nach der zur Veröffentlichung vorgesehenen Entscheidung des 5. Senats des Bundessozialgerichts vom 21. Juni 1995 (5 RJ 60/94), die den Beteiligten am 8. September 1995 - nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist - zugestellt worden ist, nicht mehr klärungsbedürftig.
  • BSG, 29.08.1996 - 4 RA 73/95

    Anspruch auf Witwenrente aus der Versicherung des geschiedenen und verstorbenen

    Wie der 5. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 21. Juni 1995 (SozR 3-2600 § 243a Nr. 1) zu § 243a SGB VI zutreffend ausgeführt hat, ist für diese, den Anspruch auf (Geschiedenen-)Witwenrente ausschließende Bestimmung allein von Bedeutung, daß sich der Unterhaltsanspruch nach dem Recht des Beitrittsgebietes gerichtet hat.
  • LSG Bayern, 15.02.2006 - L 13 R 4226/03

    Aufteilung der Witwenrente auf mehrere Berechtigte; Erstattung des

    Danach findet § 243 SGB VI auch bei tatsächlicher Unterhaltszahlung (vgl. BSG in SozR 3-2600 § 243a Nr. 1) keine Anwendung, wenn sich der Unterhaltsanspruch der Beigeladenen gegen den Versicherten nach dem Recht bestimmt, dass im Beitrittsgebiet gegolten hat.
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